Um zukünftig die nach dem BKrFQG/V geschulten Teilnehmer/innen in das neue Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) eintragen zu können, benötigen staatlich anerkannte BKF Bildungsstätten einen Zugang beim Kraftfahrtbundesamt (KBA).
Der Zugang
Wie aus behördlichen Quellen zu erfahren ist, kommt ein webbasierter Zugang zum Berufskraftfahrerqualifikationsregister. Dieser muss dann ab ca. dem 23.05.2021 von der BKF Bildungsstätte genutzt werden, um die Änderungen im BKrFQV im Jahr 2020 erfüllen zu können. Hiernach werden die Papierbescheinigungen durch den elektronischen Eintrag ins Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) abgelöst!
Kosten für BKF Bildungsstätten
Weiter wurde schon verraten, dass der Zugang für drei Jahre wohl 80€ kosten wird, was aber bisher noch nicht vom KBA bestätigt wurde. Alle staatlich anerkannten Bildungsträger werden, für die Zugangsdaten zum BQR, vom KBA angeschrieben. Eine Liste der staatlich anerkannten BKF Bildungsträger wird automatisch von den zertifizierenden Behörden an das KBA weitergegeben. Noch nicht staatlich anerkannte BKF Bildungsstätten sollten sich schnellstens mit den zertifizierenden Behörden in Verbindung setzen, um auch pünktlich einen Zugang zum BQR zu erhalten.
Alternative zum direkten Eintrag im Internet
Als Alternative zum webbasierten Zugang zum BQR wird es auch BKF Verwaltungsprogramme geben, welche einen direkten Abgleich mit dem BQR vornehmen können. Hierzu werden vom KBA die Daten und Zugriffsmöglichkeiten wahrscheinlich im März 2021 den Softwareherstellern bekannt gegeben werden. Die erfassten Daten werden dann über die Verwaltungssoftware und über den Zugang des BKF Bildungsträgers an das KBA übermittelt.
Kein Papier mehr
Die Papierversion eines Teilnehmerzertifikates hat somit ausgedient. Bei der Beantragung des neuen Fahrerqualifikationsnachweises in Scheckkartenformat kann ein Kraftfahrer/in zunächst bei den ausstellenden Behörden die Papierversion weiterhin vorlegen. Eine „nachträgliche“ elektronische Eintragung ist somit also nicht notwendig bzw. auch nicht vorgesehen!
Die Aufbewahrungspflicht bleibt aber bestehen
Staatlich anerkannte BKF Bildungsstätten müssen aber weiterhin in den Büroräumen / in der Schulungsstätte die Teilnehmerzertifikate nachweisen können. Bei einer Überwachung müssen diese einsehbar sein. Hier stellt sich die Frage, ob von den elektronischen Einträgen noch Kopien erstellt und abgeheftet werden müssen, oder ob ein elektronischer Nachweis ausreicht. Zu dieser Frage konnte bisher noch keine klare Antwort gefunden werden.
Weitere Informationen zum Fahrerqualifikationsnachweis HIER!