Es wurde viel spekuliert, nun ist es amtlich und er kommt: Der Fahrerqualifikationsnachweis!

Nach dem aktuellen / neuen BKrFQG vom 01.12.2020 wird der Fahrerqualifikationsnachweis ab Mai 2021 zum Einsatz kommen. Die Plastikkarte ist der Fahrerkarte und der Fahrerlaubnis ähnlich. So gilt die gleiche Handlung nach Diebstahl, Verlust oder einem „Defekt“. Die „alten“ Bescheinigungen bleiben erst einmal weiterhin gültig, werden aber durch die neuen elektronischen Übermittlungen an das KBA ersetzt werden.

Neues Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR)

Mit der Einführung des Fahrerqualifikationsnachweis wird es beim KBA (Kraftfahrtbundesamt) ein BQR (Berufskraftfahrerqualifikationsregister) geben, welches die Daten des Kraftfahrers/in und der absolvierten Qualifikationen aufnimmt. Mit dem BQR soll sichergestellt werden können, welche Qualifikationsmaßnahmen der Kraftfahrer/in wann und wo absolviert hat. Des weiteren soll festgestellt werden können:

  1. ob der Fahrer im Besitz eines Fahrerqualifikationsnachweises ist und von welcher Behörde dieser ausgestellt wurde,
  2. für welche Fahrerlaubnisklasse die Pflicht zur Grundqualifikation, beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung erfüllt wurde,
  3. welche nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vorgeschriebenen Unterkenntnisbereiche dem Fahrer im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung vermittelt wurden und in welchem Umfang und in welcher Ausbildungsstätte die Vermittlung erfolgte,
  4. ob eine Anrechnung anderer abgeschlossener spezieller Maßnahmen im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation oder im Rahmen der Weiterbildung stattgefunden hat,
  5. ob, wann und wo der Fahrer eine Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abgelegt hat und
  6. ob nachträglich Tatsachen bekannt wurden, auf deren Grundlage Einträge in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister verändert oder Fahrerqualifizierungsnachweise zurückgenommen wurden.

Erfasst werden die Daten des Kraftfahrers/in, wie Namen und Geburtsdaten etc., sowie auch Daten der Fahrerqualifikationen, Führerscheinnummer und vieles mehr. Diese Daten werden von der BKF Ausbildungsstätte und von den zuständige IHK, nach Abschluss einer Maßnahme, an das KBA elektronisch übertragen.

Datenübermittlung

Die erhobenen Daten dürfen an inländische Behörden und Stellen vom KBA übermittelt werden. So zum Beispiel im §21

  • Nummer 4 – Verkehrs-, Grenz- oder Straßenkontrollen gegenüber Fahrern
  • Nummer 5 – die Verfolgung von Straftaten, die von Fahrern verübt worden sind, sowie die Vollstreckung oder den Vollzug von Strafen gegenüber Fahrern oder
  • Nummer 6 – die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die von Fahrern verübt worden sind, sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden gegen Fahrer und ihren Nebenfolgen nach dem Gesetz.

Die erhobenen Daten dürfen aber auch nach §22 an Behörden in der EU und an Behörden aus Vertragsstaaten übermittelt werden.

Der Kraftfahrer/in kann über alle erhobenen Daten nach §25 auf schriftlicher oder elektronischem Antrag hin sich Auskunft einholen.

Datenlöschung

Die Daten werden nach §26 zudem nach sechs Jahren nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrerqualifizierungsnachweises aus dem BQR gelöscht. Die Daten zur Grundqualifikation und der Weiterbildung nach 11 Jahren nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Darüber hinaus werden alle Daten gelöscht, sobald der Kraftfahrer/in das 110. Lebensjahr vollendet hat!

Anrechnung von zusätzlichen Qualifikationen

Nach dem BKrFQV sollen zukünftig bestimmte Fahrerqualifikationen anerkannt werden. Diese sind zum Beispiel:

  • Ausbildung gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) für Fahrzeugführer, die zuletzt durch den Beschluss (EU) 2019/1094 (ABl. L 173 vom 17.6.2019, S. 52) geändert worden ist, und
  • Schulung gemäß Artikel 6 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verord-nung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/625 (ABl. L 95 vom 15.3.2017, S. 1) geändert worden ist.

Es kann in fünf Jahren nur eine Fahrerqualifizierung mit 7 Zeitstunden anerkannt werden!

Grundlagen: BKrFQG und BKrFQV in aktueller Fassung 2020

Text: Achim Daniels #nextDrive.de