Eine neue Handwerkerregelung wird bei der Absenkung der LKW-Maut auf 3,5t tzGM gültig.

Laut der BALM wird bei der Absenkung der LKW-Maut zum 01.07.2024 auf eine technisch zulässige Gesamtmasse von 3,5t, auch eine neue Handwerkerregelung gültig. Diese neue Handwerkerregelung sieht vor, dass Handwerkerfahrzeuge nur unter bestimmten Voraussetzungen von der neuen LKW-Maut Regelung befreit sind.

Wann fällt ein Fahrzeug unter die neue Handwerkerregelung?

Neben der neuen technisch zulässigen Gesamtmasse, gilt laut BALM die Handwerkerausnahme, wenn das Fahrzeug von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Handwerksbetriebs gefahren wird und Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportiert, die zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen des Handwerksbetriebs notwendig sind, oder wenn es handwerklich gefertigte Güter transportiert, die im eigenen Handwerksbetrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden.

Die Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme erfüllen alle in den Anlagen A und B der Handwerksordnung aufgeführten Berufe sowie in Deutschland anerkannte Ausbildungsberufe, deren Tätigkeitsprofil mit dem eines Handwerksberufs vergleichbar ist.

In der Anlage A sind zur Zeit 53 Gewerbe aufgeführt, diese sind unter anderem:

  1. Maurer und Betonbauer
  2. Ofen- und Luftheizungsbauer
  3. Zimmerer
  4. Dachdecker
  5. Straßenbauer
  6. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
  7. Brunnenbauer
  8. Steinmetz und Steinbildhauer
  9. Stuckateure
  10. Maler und Lackierer
  11. Gerüstbauer
  12. Schornsteinfeger
  13. Metallbauer
  14. Chirurgiemechaniker
  15. Karosserie- und Fahrzeugbauer
  16. Feinwerkmechaniker
  17. Zweiradmechaniker
  18. Kälteanlagenbauer
  19. Informationstechniker
  20. Kraftfahrzeugtechniker
  21. Land- und Baumaschinenmechatroniker
  22. Büchsenmacher
  23. Klempner
  24. Installateur und Heizungsbauer
  25. Elektrotechniker
  26. Elektromaschinenbauer
  27. Tischler
  28. Boots- und Schiffbauer
  29. Seiler
  30. Bäcker
  31. Konditor
  32. Fleischer
  33. Augenoptiker
  34. Hörakustiker
  35. Orthopädietechniker
  36. Orthopädieschuhmacher
  37. Zahntechniker
  38. Friseure
  39. Glaser
  40. Glasbläser und Glasapparatebauer
  41. Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik
  42. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  43. Werkstein und Terrazzohersteller
  44. Estrichleger
  45. Behälter und Apparatebauer
  46. Parkettleger
  47. Rolladen- und Sonnenschutztechniker
  48. Dreschler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher
  49. Böttcher
  50. Glasveredler
  51. Schilder- und Lichtreklamehersteller
  52. Raumausstatter
  53. Orgel- und Harmoniumbauer

Kommt man nun auf die Anlage B, sind einige Gewerbe weggefallen.

Vollständige LISTE der BALM hier zum Download!

(Änderungen sind jeder Zeit möglich, dies ist keine rechtliche Auskunft und alle Angaben ohne Gewähr!)

Auch das Ausland ist befreit!

Neu ist auch, dass die Handwerkerausnahme auch für ausländische Handwerksbetriebe gilt, welche die Anforderungen zur Ausnahme erfüllen.

Fahrzeuge von Handwerkern bei der Toll-Collect anmelden!

Das BALM rät Handwerksbetrieben das genutzte Fahrzeug auf der Webseite der Toll-Collect unter www.toll-collect.de zu melden. Mit diesen Informationen können Mautkontrollen so ausgerichtet werden, dass Ausleitungen und behördliche Verfahren minimiert werden.

Das Online-Anmelden von Fahrzeugen ist ab sofort möglich!

Wann gilt die Handwerkerregelung nicht?

Laut der Toll-Collect sind Fahrten nicht mautbefreit, wenn Güter ausgeliefert werden welche industriell gefertigt wurden.

Von industrieller Fertigung ist auszugehen, wenn der Herstellungsprozess durch einen hohen Maschineneinsatz und/oder standardisierte Produktionsabläufe gekennzeichnet ist. Im Gegensatz zur serienmäßigen Massenproduktion zeichnet sich die handwerkliche Fertigung in der Regel durch begrenzte Stückzahlen und häufigere Produktabweichungen aus.

Die Handwerkerausnahme gilt nicht für gewerbliche Transporte für Dritte, auch nicht für einen anderen Handwerksbetrieb. Die Beförderung von Gütern darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der Gesamttätigkeit des Unternehmens sein.

Wenn ein Fahrzeug überwiegend nicht unter den Voraussetzungen der Handwerkerausnahme unterwegs ist, empfehlt die Toll-Collect den Einbau eines Fahrzeuggeräts (OBU) von der Toll-Collect, oder von einem Anbieter des European Electronic Toll Service (EETS-Anbieter). Die Fahrzeuggeräte können dann nach Bedarf ein- oder ausgeschaltet werden.

Grundsätzlich gilt die Ausnahme für Handwerker auch nur bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht / Gesamtmasse von 7,5t. Also, ab 7,5t ist auch das Fahrzeug im Handwerksbetrieb von der LKW-Maut erfasst! Was auch gilt, wenn das mautfreie Fahrzeug einen Anhänger mit sich führt und somit das zulässige Gesamtgewicht / Gesamtmasse erreicht, bzw. überschreitet!

Technische zulässiges Gesamtgewicht / Gesamtmasse!

Seit 2023 wurde die LKW-Maut in Deutschland neu berechnet. Seit dem gelten nicht nur neue Einstufungskriterien wie die Emissionsklassen nach CO2 Ausstoß etc., sondern auch das TECHNISCH ZULÄSSIGE Gesamtgewicht / Gesamtmasse. Bis dahin galt das für Deutschland eingetragene zulässige Gesamtgewicht / Gesamtmasse. Nun gilt das technisch Mögliche. Also, ein 7,49t zGM Fahrzeug wurde automatisch LKW-Maut pflichtig, wenn das technisch zulässige Gesamtgewicht / Gesamtmasse über 7,5t lag. Zum Beispiel bei 8t. So wurden einige Fahrzeuge mit Beginn der neuen LKW-Maut mautpflichtig!

Dies gilt auch nun nach der Absenkung auf ein TECHNISCH Zulässiges Gesamtgewicht / Gesamtmasse von 3,5t. Geht man von einem 3,49tner aus, so kann dieser durchaus auch mautpflichtig sein, da dieser TECHNISCH mehr als 3,49t haben könnte, und nur in Deutschland auf diese 3,49t eingetragen ist, aber eigentlich 3,8t oder sogar 4t haben könnte!

Weitere Informationen hierzu auf www.toll-collect.de!

Bild: Toll-Collect

Informationen: BALM und Toll-Collect

Text: Achim Daniels – nextDrive.de

(Änderungen sind jeder Zeit möglich, dies ist keine rechtliche Auskunft und alle Angaben ohne Gewähr!)