Das BALM weißt nochmal deutlich darauf hin, dass die LKW Maut ab dem 01.07.2024 für LKW / Transporter ab 3,5t technisch zulässiger GM gilt.

„Um die Maut für diese Fahrzeuge bequem entrichten zu können, empfiehlt sich ein Mautgerät (OBU), welches verlässlich und automatisch die Maut erhebt. Derzeit ist die Nachfrage nach OBUs für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen tzGm gering. Damit eine OBU vor dem 1. Juli 2024 bereitgestellt werden kann, müssen sich

Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter jetzt um eine OBU bemühen. Andernfalls muss die Maut vor Fahrtantritt manuell über die Toll-Collect-Website oder die Toll-Collect-App entrichtet werden. Im Vergleich zur automatischen Erhebung mit einer OBU ist dies vor allem bei einer hohen Anzahl an Fahrten sehr aufwändig.

Wird die Maut für mautpflichtige Fahrzeuge über 3,5 Tonnen tzGm ab dem 1. Juli 2024 nicht entrichtet, wird die nicht gezahlte Maut nacherhoben und der Verstoß als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter sollten sich daher so früh wie möglich eine OBU beschaffen. Anderenfalls ist nicht sichergestellt, dass diese vor dem 1. Juli 2024 im Fahrzeug eingebaut werden kann.

OBUs werden von Toll Collect, den Anbietern des European Electronic Toll Service (EETS-Anbieter) oder deren Vertriebspartnern zur Verfügung gestellt. Fahrzeuge von Handwerksbetrieben sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Mautpflicht befreit.“, so das BALM in einer Pressemitteilung vom 23.05.2024

WICHTIG!

Es kann auch ein in der Zulassung mit 3,49t zGM angegebenes Fahrzeug Mautpflichtig werden, wenn die TECHNISCH ZULÄSSIGE Gesamtmasse über diesen 3,5t liegt.!!! Diese Angabe steht in der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeuges!!!

BKF Ausbildung

In der BKF Ausbildung sollten auch dringend die Teilnehmern/innen auf den kleinen aber wichtigen Unterschied zwischen zulässiger GM und technisch zulässiger GM hingewiesen werden. Auch sollten Transportunternehmen auf diese Änderung angesprochen werden!

Text und Bild: Achim Daniels nextDrive.de

Textauszug Pressemitteilung BALM Lfd. Nr. 22 vom 23.05.2024