Das KBA richtet sich an BKF Ausbildungsstätten, und weißt auf das genaue Verfahren des künftigen Zugangs zum BQR hin.

Text:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund der am 18. April 2018 erlassenen Richtlinie (EU) 2018/645 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein wurde das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mit der Errichtung des BQRs aufgrund einer Vorgabe in der genannten Richtlinie beauftragt. Hierzu möchte ich Sie in Abstimmung mit dem BMVI über das geplante Verfahren informieren.

Ab dem 23.05.2021 ersetzt der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) sukzessive den bisher im Führerschein eingetragenen Unionscode „95″. Der FQN weist somit eine bestehende (beschleunigte) Grundqualifikation nach. Die Beantragung des FQNs durch den/die Berufskraftfahrer/in erfolgt bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Diese beauftragt nach Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen die Bundesdruckerei mit der Produktion und Personalisierung des FQN.

Die bisher von Ihnen ausgestellten Teilnahmebescheinigungen in Papierform zur (beschleunigten) Grundqualifikation bzw. Weiterbildung sollen ab dem 25.10.2021 in einem automatisierten Verfahren von Ihnen in das BQR eingetragen werden, sodass künftig auf die Papierbescheinigungen verzichtet werden kann. Genauso sollen nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung(en) zur Erlangung der (beschleunigten) Grundqualifikation von Ihnen Einträge in das Register vorgenommen werden. Dies gilt auch für Quer- und Umsteigerprüfungen sowie für Prüfungen zum Abschluss einer Berufsausbildung zum/zur Berufskraftfahrer/in oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb.

Um die o.g. Eintragungen und Abrufe im Register vornehmen zu können, sind von Ihnen einige Vorbereitungen zu treffen:

1. Lassen Sie sich bei der für Sie zuständigen Anerkennungsbehörde staatlich anerkennen, sofern Sie noch nicht über eine staatliche Anerkennung verfügen. Bislang gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten gelten längstens bis zum 02.1 2.2022 als anerkannt (vgl. § 30 Abs. 1 BKrFQG). Gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten können bis zum Erhalt einer staatlichen Anerkennung lediglich Papierbescheinigungen ausstellen, sie erhalten keinen Registerzugriff. Der Erhalt einer staatlichen Anerkennung kann auch vor Ablauf der Frist am 02.12.2022 beantragt werden, um einen Registerzugriff zu erhalten. … Die staatlich anerkannten Ausbildungsstätten erhalten sowohl einen lesenden als auch einen schreibenden Zugriff auf das BQR.

2. Die Eintragungen in das Register und die Auskünfte aus dem Register können von Ihnen über eine vom KBA bereitgestellte Webanwendung übermittelt werden, welche über einen standardmäßigen Internet-Browser aufgerufen werden kann. Der Link zu dieser Webanwendung wird zum 25. Oktober 2021 auf der KBA-lnternetseite zur Verfügung stehen. Weitere Details erhalten Sie kurz vor dem Starttermin in einem separaten Informationsschreiben.


Der Zugriff auf die Webanwendung erfordert eine zuvor erfolgreiche Authentifizierung mithilfe des Elster-Unternehmenszertifikats. Hierzu wurde die Schnittstelle „NEZO“ des Elster-Unternehmenskontos in der Webanwendung zum BQR eingebunden. Es ist somit verpflichtend, ein solches Unternehmenskonto zu nutzen. Die Nutzung des Elster-Unternehmenskontos ist kostenfrei. Weitere Details zum Elster-Unternehmenskonto finden Sie unter dem folgenden Link: https://www.elster.de/elsterweb/infoseite/modulares_unternehmenskonto_auf_basis_von_elster
Bitte stellen Sie sicher, dass Ihre gegenüber der Anerkennungsbehörde angegebenen Unternehmensdaten gleich denen der im Elster-Zertifikat hinterlegten Unternehmensdaten sind. Ansonsten kann der Zugriff auf das BQR nicht gewährleistet werden.

Ab dem 25.10.2021 haben Sie die Möglichkeit, über das Internet die Webanwendung aufzurufen, um auf das Register zuzugreifen. Ein vorheriger Test dieser Web-Anwendung ist leider nicht möglich. Jedoch werden einige Wochen vorher entsprechende Benutzerhandbücher zur Webanwendung auf der Internetseite des KBA veröffentlicht.

Das KBA stellt damit vorerst keine Maschine-zu-Maschine-Kommunikation (Webservice) zur Verfügung, sodass das Verfahren nicht in eine eigene (möglicherweise bei Ihnen bereits existierende) Softwarelösung integriert werden kann. Dies ist mit der mangelnden Fähigkeit mit Webservices zu kommunizieren seitens des Authentifizierungsverfahrens begründet. Sofern das Authentifizierungsverfahren in einen Webservice eingebunden werden kann, wird das KBA einen solchen zeitnah zur Verfügung stellen.

Für fachliche Fragen zum BQR steht Ihnen das Projektteam unter BQR@kba.de oder unter 0461-316 2226 gerne zur Verfügung.“ Zitat Ende!

BEDEUTET:

Fahrschulen sollten sich jetzt staatlich anerkennen lassen, damit diese dann auch den KBA Zugang zum BQR nutzen können. Die Übergangsfrist bis zum 02.12.2022 sollten Fahrschulen nicht nutzen! Auch wenn der Termin 25.10.2021 noch etwas hin ist, sollten Fahrschulen heute reagieren.

Hürden bei der staatlichen Anerkennung

„Fahrschulen können erhebliche Probleme bei der staatlichen Anerkennung bekommen!“, so Achim Daniels von nextDrive.de. So sind zum Beispiel nur Ausbilder/innen mit einem pädagogischen Hintergrund zertifizierbar. Dies schließt einige Ausbilder Kollegen dann von der BKF Aus- und Weiterbildung aus! Aber auch Seminarunterlagen wie Software und Lernmaterial sind zu benennen. „Doch am meisten ärgert man sich, wenn aus einem Raum mit bisher 25 Teilnehmern, nach der staatlichen Anerkennung nur noch 20 Teilnehmer/innen wird. Bei den zertifizieren Behörden sind eben andere Kriterien Grundlage!“, so Achim Daniels aus eigener Erfahrung weiter.

Informationen: IHK Ostwestfalen zu Bielefeld