Zum 27.02.2026 wurde durch den Artikel 1 des 2. GüKGuaÄndG eine neue Fassung des Güterkraftverkehrsgesetz veröffentlicht!
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Grundsätzliche Änderung
Die Erlaubnis zum Güterkraftverkehr wird durch eine Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 (Gemeinschaftslizenz) ersetzt.
Nach § 24 Güterkraftverkehrsgesetz (NEU! – Erlaubnis nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung) bleibt eine Erlaubnis, die nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung zur Durchführung gewerblichen Güterkraftverkehrs im Inland berechtigt, bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig. Und § 3 Absatz 3 und 5 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung ist anzuwenden. Eine unbefristete Erlaubnis bleibt bis zum Ablauf des 27. Februar 2036 gültig.
§ 3 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Inland; Verordnungsermächtigung sagt aus, dass Wer als Unternehmer mit Sitz im Inland gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, bedarf hierfür einer von einer inländischen Behörde erteilten Gemeinschaftslizenz.
§ 1 Begriffsbestimmungen
Die Angabe 3,5t wurde in der Begriffsbestimmung herausgenommen und durch den Text:
„Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen.
2 Eine in Verbindung mit grenzüberschreitendem gewerblichen Güterkraftverkehr durchgeführte Leerfahrt, die nach einem Rechtsakt der Europäischen Union oder nach einem internationalen Abkommen genehmigungspflichtig ist, gilt als Güterkraftverkehr im Sinne des Satzes 1.“
ersetzt!
Güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigungen sind nun:
- Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 (Gemeinschaftslizenz),
- eine Genehmigung auf Grundlage des Artikels 4 der Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) über die Einführung eines multilateralen Kontingents für den internationalen Straßengüterverkehr vom 14. Juni 1973 (BGBl. 1974 II S. 298) (CEMT-Genehmigung),
- eine Genehmigung auf Grundlage des Kapitels III Abschnitt 3.4 der Gesamtresolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) zum Straßengüterverkehr vom 27. Mai 1994 (BGBl. 1998 II S. 32) (CEMT-Umzugsgenehmigung),
- eine Schweizerische Lizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr auf Grundlage des Artikels 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 91) (Schweizerische Lizenz),
- eine Genehmigung, die einem Unternehmer mit Sitz in einem Drittstaat auf Grundlage eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diesem Drittstaat abgeschlossenen Abkommens über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr auf der Straße oder auf Grundlage einer Einzelfallentscheidung durch das Bundesministerium für Verkehr, soweit ein entsprechendes Abkommen mit diesem Drittstaat nicht besteht, erteilt wurde (Drittstaatengenehmigung),
- eine Genehmigung, die einem Unternehmen mit Sitz im Inland auf Grundlage eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem Drittstaat abgeschlossenen Abkommens über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr auf der Straße erteilt wurde (bilaterale Genehmigung),
- eine Lizenz des Vereinigten Königreichs für die Gemeinschaft auf Grund des Artikels 463 Absatz 1 und 2 des Abkommens vom 30. Dezember 2020 über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10) (Lizenz des Vereinigten Königreichs),
- eine Erlaubnis nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung.
Ausnahmen
Ausgenommen sind unter anderem im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den regelmäßigen Standort des Kraftfahrzeugs, den Wohnsitz oder den Sitz des Halters mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nummer 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind.
Neu hinzugekommen ist:
10. die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen haben, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften, aus Rechtsakten der Europäischen Union oder aus einem internationalen Abkommen nicht etwas anderes ergibt.
Bei Änderungen im Unternehmen
Durch den § 3 wird auch die Vorgehensweise bei einer Änderung im Unternehmen klar definiert.
„Stehen dem Unternehmer nach der Ausstellung der beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten weniger Fahrzeuge zur Verfügung als ihm beglaubigte Kopien der Gemeinschaftslizenz ausgestellt worden sind, so hat der Unternehmer die überzähligen beglaubigten Kopien unverzüglich der zuständigen Behörde zurückzugeben.
Stellt der Unternehmer den Betrieb endgültig ein, so hat er die Gemeinschaftslizenz und alle beglaubigten Kopien unverzüglich der zuständigen Behörde zurückzugeben.“
Kabotage etc.
§ 5 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer ohne Sitz im Inland
(2) 1 Soweit sich aus Rechtsakten der Europäischen Union, internationalen Abkommen oder einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 3 nichts anderes ergibt, ist Unternehmern ohne Sitz im Inland die Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort im Inland liegt (Kabotagebeförderung), nicht gestattet.
2 Eine einzelne Kabotagebeförderung liegt vor, wenn Güter unabhängig von der Anzahl der Be- und Entladeorte im Inland auftragsgemäß für einen einzigen Absender an einen einzigen Empfänger befördert werden.
(3) Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 gelten auch für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 2,5 Tonnen haben.
UK Transporte
Auch die Transporte zwischen der EU und UK wurde im § 6 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich neu geregelt!
(1) 1 Wer als Unternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Inland durchführt, bedarf für den inländischen Teil der Beförderung einer Lizenz des Vereinigten Königreichs.
2 Dies gilt auch für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 2,5 Tonnen haben.
(2) 1 Der Unternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich darf gemäß Artikel 462 Absatz 3 und 6 des Abkommens vom 30. Dezember 2020 über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10) vor Rückkehr ins Gebiet des Vereinigten Königreichs nicht mehr als zwei zusätzliche grenzüberschreitende Beförderungen innerhalb des Gebiets der Europäischen Union durchführen.
2 Die erste zusätzliche grenzüberschreitende Beförderung muss auf eine Fahrt aus dem Gebiet des Vereinigten Königreichs in das Gebiet der Europäischen Union folgen.
(3) 1 Abweichend von Absatz 2 darf der Unternehmer anstelle einer der beiden grenzüberschreitenden Beförderungen eine Kabotagebeförderung im Inland nach Artikel 462 Absatz 4 des Abkommens vom 30. Dezember 2020 über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits durchführen.
2 Diese Kabotagebeförderung muss
1. auf eine Beförderung aus dem Gebiet des Vereinigten Königreichs ins Inland folgen und
2. innerhalb von sieben Tagen nach der Entladung der Güter aus der Beförderung nach Nummer 1 durchgeführt werden.
(4) Bei Beförderungen nach Absatz 2 oder 3 gilt § 7 Absatz 2 entsprechend.
Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr
Bei der Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr § 7 GüKG ergibt sich durch digitale Dokumente die folgende Ergänzung:
(6) 1 Wird von der durch eine güterkraftverkehrsrechtliche oder fahrzeugtechnische Rechtsvorschrift eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Dokumente oder Nachweise nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder die Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 anstelle der Mitführung als Schriftstück in einem elektronischen oder digitalisierten Format vorzuhalten, hat das Fahrpersonal diese bei einer Kontrolle anstelle der Aushändigung als Schriftstück elektronisch zugänglich oder auf Verlangen der Kontrollberechtigten lesbar zu machen.
2 Für die elektronische Zugänglichmachung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren zu verwenden, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten.
3 Personenbezogene Daten, die bei einer Kontrolle nach Satz 1 verarbeitet worden sind, haben die nach Bundes- oder Landesrecht für Verkehrs- oder Grenzkontrollen zuständigen Behörden unverzüglich zu löschen, wenn sich keine Beanstandungen ergeben oder die Daten zum Zweck der Verfolgung von festgestellten Zuwiderhandlungen an die hierfür zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt worden sind.
Ein elektronisches Dokument gilt auch bei der Haftpflichtversicherung nach § 7a GüKG.
Einsatz von Mietfahrzeugen
Beim Einsatz von Mietfahrzeugen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum greift nun der § 8a.
(1) 1 Ein Unternehmer mit Sitz im Inland, der unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 fällt, darf in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ohne Fahrer gemietete und dort zugelassene Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2006/1/EG (Mietfahrzeuge), im gewerblichen Güterkraftverkehr nur einsetzen, soweit deren Anzahl eine Quote von 25 Prozent der Fahrzeugflotte des Unternehmers nicht übersteigt.
2 Umfasst die Fahrzeugflotte des Unternehmers zwei bis vier Fahrzeuge, darf der Unternehmer ein einzelnes Mietfahrzeug im Sinne des Satzes 1 einsetzen.
(2) Bemessungsgrundlage für die Fahrzeugflotte nach Absatz 1 ist die Anzahl der Fahrzeuge,
1. über die das Unternehmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 verfügt und
2. die am Tag des Beginns des Einsatzes des Mietfahrzeugs nach Absatz 1 Satz 1 gemäß der Fahrzeug-Zulassungsverordnung im Inland zugelassen sind.
(3) Ohne Fahrer gemietete Fahrzeuge, die im Inland zugelassen sind, unterliegen nicht der Quotierung nach Absatz 1 Satz 1.
Begriffsänderungen §12
Des weiteren wurden die Begriffe wie „Bundesministeriums für Digitale und Verkehr“ in „Bundesministeriums für Verkehr“ geändert. Der „Beauftrage“ wurde zur „Vollzugskraft“
§12 Befugnisse
Neu sind folgende Inhalte:
(2a) 1 In Ausübung der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Befugnisse darf das Bundesamt durch den Einsatz technischer Mittel automatisiert Bilder von Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung und Kraftomnibussen und deren Kennzeichen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung erheben, speichern und verwenden ohne Erfassung der Fahrzeuginsassen.
2 Die nach Satz 1 erhobenen Daten sind sofort zu löschen,
1. sobald das betreffende Fahrzeug nicht nach Absatz 1 Satz 2 unmittelbar angehalten wird oder
2. sobald nach Abschluss der Kontrolle des betreffenden Fahrzeugs keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die in Absatz 6 oder § 11 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 genannten Rechtsvorschriften begangen worden ist.
Auch neu sind
(8) 1 Das Bundesamt kann Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, über Bestandsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes.
2 Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, sofern im Einzelfall bei der Veröffentlichung von Angeboten oder Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift tatsächliche Anhaltspunkte für ungenehmigten Güterkraftverkehr vorliegen und die zu erhebenden Daten zur Identifizierung des Auftraggebers erforderlich sind, um ungenehmigten Güterkraftverkehr aufzudecken.
3 Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen.
4 Der auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Satz 1 Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig auf Anordnung des Bundesamtes zu übermitteln.
5 Das Bundesamt darf die in Satz 1 genannten Daten zu den in Satz 2 genannten Zwecken erheben, speichern und verwenden.
6 Die Löschfristen des § 19 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes gelten entsprechend.
7 Das Bundesamt hat den Verpflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren.
8 Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(9) Der nach den Absätzen 7 und 8 zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Untersagung der Weiterfahrt
§13 Untersagung der Weiterfahrt wurde nun auf die Verkehrssicherheit umgeändert:
(1) Das Bundesamt kann die Fortsetzung einer Fahrt untersagen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Rahmen seiner Aufgaben nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 und 3 sowie § 12 Absatz 6 abzuwehren.
Verkehrsunternehmerdatei Ergänzungen §15 GüKG
In der Verkehrsunternehmensdatei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des gewerblichen Personenverkehrs mit Kraftomnibussen sind folgende Ergänzungen hinzugefügt worden:
2a. Beantwortung von Anfragen der für die Erteilung von Genehmigungen von Rechtsgeschäften oder Handlungen nach § 8 des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörden zum Zweck der Überprüfung
a) der Zuverlässigkeit des Antragstellers oder
b) der Anzahl der einem Antragsteller erteilten güterkraftverkehrsrechtlichen Berechtigungen, Gemeinschaftslizenzen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in der Fassung vom 13. Mai 2013 sowie Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr oder im Gelegenheitsverkehr,
…
7. Beantwortung von Anfragen zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung von Verkehrs-, Grenz- und Betriebskontrollen von hierfür zuständigen Behörden und Stellen,
8. Beantwortung von Anfragen zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung von Verkehrskontrollen von hierfür zuständigen Behörden und Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sowie
9. Beantwortung von Anfragen der Zollverwaltung und für Mitteilungen an die Zollverwaltung zu Zwecken der ordnungsgemäßen Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer
§ 16 Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren; Verordnungsermächtigung
Hier wird folgendes Ergänzt:
(9) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Führung der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren zu regeln, insbesondere
1. zum Verfahren der Übermittlung von Daten an und durch das Bundesamt nach den Absätzen 2 und 2a,
2. über Zugriffsrechte und das Verfahren der Erteilung von Auskünften,
3. zu den erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen des Bundesamtes nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie
4. zu den Protokollierungspflichten des Bundesamtes.
§ 16a Risikoeinstufungssystem; Verordnungsermächtigung
Ganz neu ist der § 16a Risikoeinstufungssystem; Verordnungsermächtigung.
(1) 1 Jedes Unternehmen mit Sitz im Inland wird nach der relativen Anzahl und Schwere der ihm zuzurechnenden Verstöße nach Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403 in der Fassung vom 2. Mai 2022, Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung vom 14. März 2024 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 eingestuft (allgemeine Risikoeinstufung). 2 Das Risikoeinstufungssystem wird vom Bundesamt betrieben.
(2) 1 Die allgemeine Risikoeinstufung eines Unternehmens erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/695 in der Fassung vom 2. Mai 2022. 2 Häufigkeit und Intensität von Verkehrs-, Grenz- und Betriebskontrollen sind abhängig von der allgemeinen Risikoeinstufung eines Unternehmens.
(3) 1 Zum Zweck der allgemeinen Risikoeinstufung eines Unternehmens übermitteln dem Bundesamt
1. die nach Landesrecht zuständigen Behörden unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft einer Bußgeldentscheidung oder einer strafrechtlichen Verurteilung, die auf Grund eines oder mehrerer in diesem Unternehmen begangener Verstöße ergangen ist, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403 in der Fassung vom 2. Mai 2022, Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung vom 14. März 2024 oder Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 aufgeführt sind, die Anzahl der bei einer Einzelkontrolle kontrollierten Fahrzeuge, Anzahl und Schwere der Verstöße, das Datum der Entscheidung und des Eintritts ihrer Rechtskraft sowie die entscheidende Stelle samt Geschäftsnummer oder Aktenzeichen,
2. die nach Bundes- oder Landesrecht für Kontrollen zuständigen Behörden unverzüglich, sobald sie darüber verfügen, Informationen über Fahrzeugkontrollen, bei denen keine in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403 in der Fassung vom 2. Mai 2022, Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung vom 14. März 2024 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 aufgeführten Verstöße festgestellt worden sind, und über die Anzahl der bei der Kontrolle kontrollierten Fahrzeuge sowie
3. die Aufsichtsbehörden nach § 4 des Fahrpersonalgesetzes unverzüglich, sobald sie darüber verfügen, die Feststellung, dass die gesamte Fahrzeugflotte eines Unternehmens mit dem intelligenten Fahrtenschreiber im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der Fassung vom 16. Mai 2023 ausgerüstet ist.
2 Das Bundesamt darf die in Satz 1 genannten Daten zu dem in Satz 1 genannten Zweck erheben, speichern und verwenden. 3 Die Daten sind mit Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag der Speicherung automatisiert zu löschen.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Führung des Risikoeinstufungssystems zu regeln, insbesondere
1. zu den erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen des Bundesamtes nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie
2. zu den Protokollierungspflichten des Bundesamtes.
§ 19 Bußgeldvorschriften
Auch der § 19 Bußgeldvorschriften wurde geändert. Neu sind die Unterpunkte zu 2:
2a. ohne Gemeinschaftslizenz nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder ohne Genehmigung oder Lizenz nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt,
2b. ohne Lizenz nach § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt,
2c. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Beförderung durchführt.
§ 19a Bußgeldkatalog; Verordnungsermächtigung
Neuer Unterpunkt zu §19 ist nun § 19a Bußgeldkatalog; Verordnungsermächtigung
Hier heißt es:
(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
1. die Erteilung einer Verwarnung nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 bis 6,
2. Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 bis 6,
3. die Bewertung von vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Absatz 1 bis 6 im Hinblick auf deren Schweregrad zur Erfassung bei der Risikoeinstufung nach § 16a.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit zu bestimmen, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld zu erheben oder die Geldbuße festzusetzen ist, und wie sich die Ordnungswidrigkeit auf die Risikoeinstufung eines Kraftverkehrsunternehmers auswirkt.
Hinweis!
Die obigen Änderungen und Ergänzungen sind nach nach Änderungen des Güterkraftverkehrsgesetz zum 27.02.2026 entstanden und hier im Auszug veröffentlicht. Keine Rechtsauskunft, keine Garantie für Rechtssicherheit, Vollständigkeit und Richtigkeit etc.
Vollständige Auflistung der Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetz hier unter diesem Link zu sehen:
GüKG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Text und Bild – Achim Daniels #nextDrive.de