Der Brexit ist für den Waren und Personen Transport erst einmal geregelt!

Wenn es nun wirklich dazu kommen sollte, dass Großbritannien aus der EU austreten wird, so werden erst einmal noch die EU VO 561/2006 für die Lenk- und Ruhezeiten herangezogen. Als Genehmigung bleibt auch erst einmal die EU Gemeinschaftslizenz gültig. BIS ZUM 31.12.2019!

Das BAG schreibt hierzu: „In der Praxis bedeutet das: Bei Beförderungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich bleibt für Unternehmen aus den EU-Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Zugang zum britischen Güterkraftverkehrsmarkt bis zum 31. Dezember 2019 alles wie bisher. Die EU-Gemeinschaftslizenz wird von den britischen Kontrollbehörden als Marktzugangsgenehmigung anerkannt. Während die EU-Notfallverordnung den britischen Unternehmen nur noch in eingeschränktem Maße Kabotagebeförderungen auf dem Gebiet der Europäischen Union ermöglicht, sehen die britischen Übergangslösungen für EU-Unternehmen eine Beibehaltung der derzeit geltenden Kabotageregelungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 vor.“

Für den PERSONENTRANSPORT, wird es zum Beitritt Großbritanniens zum „Interbus-Übereinkommen“ kommen.

In der EU Notfall VO Artikel 7 steht:“… Allerdings deckt dieses Übereinkommen nur den Gelegenheitsverkehr ab und ist somit nicht geeignet, die Störungen infolge des Austritts zu verhindern, da der Reiseverkehr zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich weiterhin hoch sein wird …“

Im Amtsblatt der EU vom 27.03.2019 wird im Artikel 6 dann folgendes geregelt: “ Im Rahmen der zulässigen Güter- oder Personenbeförderung nach Maßgabe dieser Verordnung müssen folgende Bestimmungen eingehalten werden:

a) in Bezug auf Fahrpersonal und selbständige Kraftfahrer die von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) festgelegten Anforderungen,

b) in Bezug auf bestimmte Sozialvorschriften im Straßenverkehr die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ),

c) in Bezug auf Fahrtenschreiber im Straßenverkehr die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10) genannten Anforderungen,

d) in Bezug auf die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer die in der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11) genannten Anforderungen,

e) in Bezug auf die höchstzulässigen Abmessungen und Gewichte für bestimmte Straßenfahrzeuge die von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 96/53/EG des Rates ( 12) festgelegten Anforderungen,

f) in Bezug auf den Einbau und die Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen die von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 92/6/EWG des Rates ( 13) festgelegten Anforderungen,

g) in Bezug auf die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen die von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 91/671/EWG des Rates ( 14) festgelegten Anforderungen,

h) in Bezug auf die Entsendung von Arbeitnehmern die von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15) festgelegten Anforderungen,

i) in Bezug auf die Fahrgastrechte die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 16).

Weitere Erklärungen zu den obigen Punkten bitte in der EU Notfall VO nachlesen! (siehe Download)

All dies Unterpunkte sind unter folgenden Grundsätzen des Artikel 12 – Inkrafttreten und Geltungsbeginn – zu sehen: “ Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Tag, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden. Diese Verordnung gilt jedoch nicht, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein im Einklang mit Artikel 50 Absatz 2 EUV mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist. Die Geltungsdauer dieser Verordnung endet am 31. Dezember 2019.“

Bleibt nur abzuwarten ob und wie Großbritannien nun die EU verlassen wird. Der Waren und Personentransport soll aber ohne Störungen weiterlaufen können, was beiden Parteien ein großes Anliegen ist.

Grundinformationen: BAG Bund und EU Notfall VO Text und Bild: Achim Daniels – #nextDrive.de